Beiträge
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Boden mit 450 Rebstöcken belaufen. Fraglich ist, ob diese Tätigkeit als Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei gilt. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass das für die Annahme einer Erwerbstätigkeit erforderliche Kriterium der Erwerbsabsicht trotz Defizit im Jahr 2017 gegeben sei, da er erhebliche persönliche Arbeitskraft im Rebberg aufgewendet habe, Ende 2014 weitere Rebstöcke zum bisherigen Bestand dazugepachtet und 2016 auch fremde Arbeitskräfte eingesetzt habe. Er schätze seinen Arbeitsaufwand über das Jahr verteilt auf ein 50%-Pensum. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er erhebliche persönliche Arbeitskraft aufgewendet hat, denn diese landwirtschaftliche Tätigkeit fordert die ganzjährige Anwesenheit im Rebberg und duldet keine Arbeitsunterbrechungen im Jahresverlauf. Trotz dieses Aufwandes ist zweifelhaft, ob die Tätigkeit tatsächlich einem 50%-Pensum entspricht, zumal der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2018 sein Arbeitspensum im Reb- und Weinbau selber mit 30% deklarierte. Die Steuererklärung 2018 bezieht sich zwar auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 und somit nicht auf das im vorliegenden Fall zu beurteilende Jahr 2017. Dennoch sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb sich sein Arbeitspensum innerhalb eines Jahres um 20% verringert haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Betrieb und damit verbunden seinen Arbeitsaufwand seit längerem ausbauen möchte. Zu diesem Zweck hat er Ende 2014 ein Stück Land dazugepachtet und mit neuen Rebstöcken bestückt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme einer Erwerbsabsicht für sich allein noch nicht genügt, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine solche für sich in Anspruch nimmt. Vielmehr muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen auch nachgewiesen sein (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs lässt dabei regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen. Die Tätigkeit gilt somit als Liebhaberei, wenn sie auf Dauer nur finanzielle Verluste einbringt (vgl. E. 3.5 hiervor). Vorliegend ergibt sich aus der Erfolgsrechnung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen Verlust von Fr. 11'994.95 und im Jahr 2017 einen solchen von Fr. 288.35 erlitten hat. Trotz defizitärer Erträge kann vorliegend nicht automatisch auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und damit auf eine Liebhaberei geschlossen werden. Der Beschwerdeführer betreibt seinen Rebbau erst seit 2013 und es ist dieser Tätigkeit inhärent, dass sie erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt, da zwischen Produktionsbeginn und Vertrieb mindestens vier Jahre liegen. Trotzdem spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 10 Aren Rebland bewirtschaftet, gegen das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit, denn diese Fläche ist zu klein, um aus deren Ertrag substanzielle Einkünfte erzielen zu können. Somit ist die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit bereits objektiv ungeeignet, zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung Versicherungsgericht [VBE.2015.256] vom 11. August 2015). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2016 seinen Sohn als Angestellten geführt und ihm Lohn ausgerichtet hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zudem ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer ab dem Beitragsjahr 2017 bezüglich seines Weinbaus bei der SVA Basel-Landschaft als Selbständigerwerbender angeschlossen ist. Gesamthaft betrachtet ist die Tätigkeit im Rebbau mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Liebhaberei und nicht als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 zwar während mehr als neun Monaten erwerbstätig war, aber nicht im erforderlichen Umfang von 50%. Bei diesem Beschäftigungsumfang gilt er als nichterwerbstätig, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen) weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrags für Nichterwerbstätige ausmachen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass all jene versicherten Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Lebensstandard mehrheitlich durch ihr Vermögen, dem daraus fliessenden Ertrag oder durch Renteneinkünfte bestimmt wird, d.h. deren wirtschaftliche Existenz überwiegend auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit zukommen (vgl. Grob , a.a.O., S. 78). 5.2 Gemäss Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2020 beläuft sich der Beitrag für Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 auf Fr. 9'635.--, derjenige aus Erwerbstätigkeit dagegen auf Fr. 2'364.55. Nach Anrechnung dieses Beitrags aus Erwerbstätigkeit werden Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 145.20 zugeschlagen, was ein Total von Fr. 7'415.65 ergibt. Diese Werte erweisen sich als korrekt (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Version gültig ab 1. Januar 2016). Damit machen die Beiträge des Beschwerdeführers aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte derjenigen als Nichterwerbstätigen aus, weshalb ihn die Ausgleichskasse für das hier massgebende Jahr 2017 zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätigen unterstellt hat. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet jedoch nicht die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2020, sondern der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020. In diesem sind nun aber die Zahlen aufgeführt, die vor Vorliegen der für die Beitragserhebung ausschlaggebenden Steuermeldung 2017 berücksichtigt wurden. Weder im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung wird dabei begründet, weshalb auf diese Werte abgestützt wird. Da sich die in der Verfügung aufgeführten Werte als korrekt erweisen, ist auf sie abzustellen und der Einspracheentscheid ist diesbezüglich zu korrigieren (recte: noch zu bezahlende Beiträge 2017 Fr. 7'415.65). Es ist unter diesen Umständen festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 Beiträge als Nichterwerbstätiger in Höhe von Fr. 7'415.65 schuldet. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6 Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2020 für das Jahr 2017 Beiträge als Nichterwerbstätiger in Höhe von Fr. 7'415.65 zu entrichten hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Juni 2021 (710 21 44/153) Alters- und Hinterlassenenversicherung Beurteilung, ob AHV-rechtlich eine Beitragspflicht als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger besteht Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Lena Eichenberger Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Angela Gantner, Advokatin, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal gegen Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 , Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Mit Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) dem 1955 geborenen A.____ für die Periode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 9'635.-- sowie Verwaltungskosten von Fr. 145.20 in Rechnung. Die dagegen durch den Versicherten mit Eingabe vom 12. November 2020 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beiträge aus Erwerbstätigkeit würden nicht der Hälfte der geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätiger entsprechen, weshalb der Einsprecher Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu entrichten habe. Seine Arbeit mit den Reben gelte als Liebhaberei, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könne. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Angela Gantner, mit Schreiben vom 1. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2020. Des Weiteren sei festzustellen, dass er für das Beitragsjahr 2017 als Erwerbstätiger gelte und es sei seine Beitragspflicht neu festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o-/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er vor, dass allein die Tätigkeit für die B.____ AG bereits einem 50%-Pensum entsprochen habe. Bezüglich seiner Tätigkeit im Wein- und Rebbau führte er aus, dass er erhebliche Betriebsmittel einsetze, welche gegen eine reine Liebhaberei sprechen würden. C. Die Ausgleichkasse beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass das vom Beschwerdeführer im 2017 erzielte Entgelt im Vergleich zu jenem als voll Erwerbstätiger vor seiner Frühpensionierung um ca. 90% tiefer und er damit nicht mehr "dauernd voll" erwerbstätig sei. Zudem sei die Bewirtschaftung von zwölf Aren Rebland keine Erwerbstätigkeit. Der Präsident zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 56 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X.____. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf Fr. 9'635.-- sowie Verwaltungskosten von Fr. 145.20. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. 3.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 ff. E. 2a; Ueli Kieser , Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2 und vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 zu Art. 4 AHVG). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen ( Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird - sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonstigen Gründen - ohne Bedeutung ( Peter Forster , AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus welchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassgeblich (BGE 115 V 170 E. 7b). 3.3 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob , Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 3.4 Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28 bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2, 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN Rz. 2039). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2; WSN Rz 2035). 3.5 Ein massgebendes Kriterium der Erwerbstätigkeit ist auch die damit verbundene Erwerbsabsicht. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann aber auch (noch) dann vorliegen, wenn eine Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder wo vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage zu stellen (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.3.1). Andererseits lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als Indiz dafür zu werten, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind, wie dies etwa bei einem Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei der Fall ist (BGE 143 V 177 E. 4.2.2). 3.6 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. Cristina Schiavi , in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Kann der massgebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung dieses Rahmens nicht im Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden, liegt Beweislosigkeit vor. Unter diesen Umständen ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel zu entscheiden, wonach zu Ungunsten derjenigen Partei geurteilt werden muss, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet. 4.1 Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2017 eine oder mehrere Tätigkeiten ausübte, aufgrund welcher er die Voraussetzungen des Beitragsstatuts eines Erwerbstätigen im Sinne des AHVG erfüllt. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer kumulativ einer dauernden (d.h. mindestens 9-monatigen) Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50% nachgegangen ist. 4.2 Der Beschwerdeführer bezieht im Rahmen seiner Frühpensionierung seit 1. Juni 2013 Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge. Im Beitragsjahr 2017 hat er als Versicherungsmakler für die B.____ AG über die Generalagentur Y.____ sowie für die C.____ AG (C.____) gearbeitet. Er macht geltend, dass er für das fragliche Beitragsjahr 2017 als dauernd voll erwerbstätig gelte. Aus den Lohnausweisen 2017 ergibt sich, dass er sowohl für die B.____ AG wie auch für die C.____ während des gesamten Jahres tätig war. Es ist ihm daher insofern zuzustimmen, dass diese beiden Erwerbstätigkeiten als dauernd im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sind. Fraglich ist aber, ob sie auch als "voll" in dem Sinne gelten, dass der Beschwerdeführer mindestens die Hälfte der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit dafür aufgewendet hat. Diesbezüglich wird im Bestätigungsschreiben der B.____ AG vom 26. Januar 2021 festgehalten, dass der Beschwerdeführer von Januar 2017 bis November 2017 im Umfang einer 70-80%igen Beschäftigung tätig gewesen sei. Aus der im Schreiben gewählten Formulierung ist jedoch ersichtlich, dass es sich dabei um eine blosse Schätzung handelt. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, dass bei der B.____ AG im Jahr 2017 durchschnittlich mindestens 25 Wochenstunden Arbeit angefallen seien und daher allein diese Tätigkeit einem 50%-Pensum entsprochen habe. Dafür spreche der Umfang an Kundenkontakten und die Tatsache, dass er aufgrund seiner Arbeitslast in diesem Jahr zu seiner Unterstützung seine Lebenspartnerin im Rahmen eines 30%-Pensums beschäftigt habe. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 2013 bei der B.____ AG stetig abnehmendes, AHV-beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto). In den Jahren vor seiner Frühpensionierung belief sich sein beitragspflichtiges Einkommen auf durchschnittlich über Fr. 250'000.--. Im vorliegend zu beurteilenden Beitragsjahr verdiente er gemäss den Lohnausweisen der B.____ AG und der C.____ noch knapp Fr. 20'000.--, was 8% des Einkommens bei voller Erwerbstätigkeit entspricht. Selbst unter der Berücksichtigung, dass die Zielsetzung bis Ende 2017 die Übergabe aller laufenden und angefangenen Mandate war und der Beschwerdeführer daher kaum mehr Provisionen für Neuabschlüsse erzielte sowie sein Einkommen entsprechend tief ausfiel, erweist sich der von ihm geschätzte Aufwand von 25 Wochenstunden Arbeit und somit ein Pensum von 50% als zu hoch. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für einen so niedrigen Lohn ein derart hohes Arbeitspensum leistete. An dieser Beurteilung vermag auch die behauptete Anstellung seiner Lebenspartnerin aufgrund hoher Arbeitslast nichts zu ändern. Was schliesslich die Arbeit bei der C.____ betrifft, beläuft sich das erzielte Einkommen im Jahr 2017 auf Fr. 3'355.--. Der Beschwerdeführer schätzt sein Arbeitspensum auf 5-10%. Verglichen mit dem erhaltenen Lohn erweist sich auch diese Schätzung wohl als zu hoch. 4.3 Weiter betreibt der Beschwerdeführer seit 2013 einen Rebberg. Gemäss seinen Angaben würden sich die Pachtverträge aktuell auf rund 1000 m 2 Boden mit 450 Rebstöcken belaufen. Fraglich ist, ob diese Tätigkeit als Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei gilt. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass das für die Annahme einer Erwerbstätigkeit erforderliche Kriterium der Erwerbsabsicht trotz Defizit im Jahr 2017 gegeben sei, da er erhebliche persönliche Arbeitskraft im Rebberg aufgewendet habe, Ende 2014 weitere Rebstöcke zum bisherigen Bestand dazugepachtet und 2016 auch fremde Arbeitskräfte eingesetzt habe. Er schätze seinen Arbeitsaufwand über das Jahr verteilt auf ein 50%-Pensum. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er erhebliche persönliche Arbeitskraft aufgewendet hat, denn diese landwirtschaftliche Tätigkeit fordert die ganzjährige Anwesenheit im Rebberg und duldet keine Arbeitsunterbrechungen im Jahresverlauf. Trotz dieses Aufwandes ist zweifelhaft, ob die Tätigkeit tatsächlich einem 50%-Pensum entspricht, zumal der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2018 sein Arbeitspensum im Reb- und Weinbau selber mit 30% deklarierte. Die Steuererklärung 2018 bezieht sich zwar auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 und somit nicht auf das im vorliegenden Fall zu beurteilende Jahr 2017. Dennoch sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb sich sein Arbeitspensum innerhalb eines Jahres um 20% verringert haben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Betrieb und damit verbunden seinen Arbeitsaufwand seit längerem ausbauen möchte. Zu diesem Zweck hat er Ende 2014 ein Stück Land dazugepachtet und mit neuen Rebstöcken bestückt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme einer Erwerbsabsicht für sich allein noch nicht genügt, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine solche für sich in Anspruch nimmt. Vielmehr muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen auch nachgewiesen sein (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs lässt dabei regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen. Die Tätigkeit gilt somit als Liebhaberei, wenn sie auf Dauer nur finanzielle Verluste einbringt (vgl. E. 3.5 hiervor). Vorliegend ergibt sich aus der Erfolgsrechnung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen Verlust von Fr. 11'994.95 und im Jahr 2017 einen solchen von Fr. 288.35 erlitten hat. Trotz defizitärer Erträge kann vorliegend nicht automatisch auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und damit auf eine Liebhaberei geschlossen werden. Der Beschwerdeführer betreibt seinen Rebbau erst seit 2013 und es ist dieser Tätigkeit inhärent, dass sie erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt, da zwischen Produktionsbeginn und Vertrieb mindestens vier Jahre liegen. Trotzdem spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 10 Aren Rebland bewirtschaftet, gegen das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit, denn diese Fläche ist zu klein, um aus deren Ertrag substanzielle Einkünfte erzielen zu können. Somit ist die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit bereits objektiv ungeeignet, zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung Versicherungsgericht [VBE.2015.256] vom 11. August 2015). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2016 seinen Sohn als Angestellten geführt und ihm Lohn ausgerichtet hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zudem ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer ab dem Beitragsjahr 2017 bezüglich seines Weinbaus bei der SVA Basel-Landschaft als Selbständigerwerbender angeschlossen ist. Gesamthaft betrachtet ist die Tätigkeit im Rebbau mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Liebhaberei und nicht als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 zwar während mehr als neun Monaten erwerbstätig war, aber nicht im erforderlichen Umfang von 50%. Bei diesem Beschäftigungsumfang gilt er als nichterwerbstätig, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen) weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrags für Nichterwerbstätige ausmachen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass all jene versicherten Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Lebensstandard mehrheitlich durch ihr Vermögen, dem daraus fliessenden Ertrag oder durch Renteneinkünfte bestimmt wird, d.h. deren wirtschaftliche Existenz überwiegend auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit zukommen (vgl. Grob , a.a.O., S. 78). 5.2 Gemäss Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2020 beläuft sich der Beitrag für Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 auf Fr. 9'635.--, derjenige aus Erwerbstätigkeit dagegen auf Fr. 2'364.55. Nach Anrechnung dieses Beitrags aus Erwerbstätigkeit werden Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 145.20 zugeschlagen, was ein Total von Fr. 7'415.65 ergibt. Diese Werte erweisen sich als korrekt (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Version gültig ab 1. Januar 2016). Damit machen die Beiträge des Beschwerdeführers aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte derjenigen als Nichterwerbstätigen aus, weshalb ihn die Ausgleichskasse für das hier massgebende Jahr 2017 zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätigen unterstellt hat. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet jedoch nicht die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2020, sondern der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020. In diesem sind nun aber die Zahlen aufgeführt, die vor Vorliegen der für die Beitragserhebung ausschlaggebenden Steuermeldung 2017 berücksichtigt wurden. Weder im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung wird dabei begründet, weshalb auf diese Werte abgestützt wird. Da sich die in der Verfügung aufgeführten Werte als korrekt erweisen, ist auf sie abzustellen und der Einspracheentscheid ist diesbezüglich zu korrigieren (recte: noch zu bezahlende Beiträge 2017 Fr. 7'415.65). Es ist unter diesen Umständen festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 Beiträge als Nichterwerbstätiger in Höhe von Fr. 7'415.65 schuldet. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2020 für das Jahr 2017 Beiträge als Nichterwerbstätiger in Höhe von Fr. 7'415.65 zu entrichten hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.